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Tarife-Trinkwasser

Im Arbeitspreis ist das Wasserentnahmeentgelt enthalten.

Die Bruttopreise enthalten den zurzeit gültigen ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Trinkwasser2024 (netto)2024 (brutto 7 % MwSt.)
Arbeitspreis1,70 €/m³1,82 €/m³
Grundpreise2024 (netto)2024 (brutto 7 % MwSt.)
Zählernennleistung QN 2,5/Q3_49,50 €/Monat10,17 €/Monat
Zählernennleistung QN 6,0/Q3_1022,00 €/Monat23,54 €/Monat
Zählernennleistung QN 10,0/Q3_1636,00 €/Monat38,52 €/Monat
Zählernennleistung QN 15,072,00 €/Monat77,04 €/Monat
Zählernennleistung QN 40,0145,00 €/Monat155,15 €/Monat
Zählernennleistung QN 60,0200,00 €/Monat214,00 €/Monat
Zählernennleistung QN 150,0350,00 €/Monat374,50 €/Monat
Standrohr2024 (netto)2024 (brutto 7 % MwSt.)
Arbeitspreis1,70 €/m³1,82 €/m³
Kaution für ein Standrohr500,00 €-
Tagesmiete für ein Standrohr (Mindestmietdauer 25 Tage)1,00 €1,07 €
Aufstellung und Abbau65,00 €77,35 €

 

Technische Anschlussbedingungen (TAB)

Anlage 1

zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser von Tarifkunden" (AVB Wasser V) für den Versorgungsbereich der Stadtwerke Gummersbach gültig ab 20. Juni 1980 in der zuletzt gültigen Fassung.

Vom 01. Juni 2024

  1. Der Vertrag kommt mit der Genehmigung des Antrages auf Wasseranschluss, der Herstellung der Verbindung des Hausanschlusses mit der Hauptversorgungsleitung und der Inbetriebnahme nach § 13 zustande.
  2. Mit der Unterzeichnung des "Antrages zum Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung“ erkennt der Kunde die AVB Wasser V von 20.06.1980, die TAB und die Preisliste der Stadtwerke Gummersbach in der jeweils gültigen Fassung an.
  3. Die Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ab. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
    Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.

Sind in einem Bebauungsplan oder auf Grund früherer Mitteilungen Auflagen über den Einbau von Druckregelungs- oder Druckerhöhungsanlagen gemacht worden, so ist der Kunde zur Erfüllung dieser Auflagen verpflichtet. Bei Versorgungsdrücken von 1,5 bis 2 bar dürfen keine Druckspüler oder Durchlauferhitzer installiert werden.

  1. Die Stadtwerke Gummersbach sind berechtigt, für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz einen Baukostenzuschuss zu erheben.
  2. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
  3. Der Baukostenzuschuss ist vor Erstellung der Hausanschlussleitung zu zahlen.

  1. Die Kosten für die erstmalige Herstellung des Wasser-Hausanschlusses trägt der Kunde. Nach Inbetriebnahmedes Wasseranschlusses gem. § 13 verbleibt die Unterhaltungspflicht für den Abschnitt der Hausanschlussleitung ab der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche bei dem Kunden. Der im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen verlegte Abschnitt der Hausanschlussleitung geht in die Unterhaltungspflicht der Stadtwerke Gummersbach über.
  2. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen.
  3. Der Wasser-Hausanschluss ist durch zugelassene Einrichter nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen TRWI“ und DIN EN 805 „Anforderung an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteilen außerhalb von Gebäuden“ herzustellen, zu unterhalten, zu erneuern oder zu ändern, wenn dies aus versorgungswirtschaftlichen, beziehungsweise anderen Gründen notwendig wird.
  4. Der Anschluss an die Hauptwasserleitung darf nur mit einer von den Stadtwerken Gummersbach zugelassenen, vom DVGW geprüften Anschlussarmatur vorgenommen werden und erfolgt grundsätzlich durch die Stadtwerke.  Die dafür anfallenden Kosten sind den Stadtwerken  zu erstatten. Für die Baudurchführung erhält der Kunde im Zusammenhang mit der „Genehmigung zur Herstellung der Wasserhausanschlussleitung“ die Straßenbenutzungsgenehmigung der Stadt Gummersbach. Die hierin enthaltenen Bedingungen und Auflagen bezüglich der Straßen-Wiederherstellung sind zu erfüllen. Sind Kreis-, Land- oder Bundesstraßen im Rahmen der Herstellung des Wasser-Hausanschlusses betroffen, sind zusätzliche Auflagen der jeweiligen Straßenbaulastträger zu beachten.Mit den Tiefbauarbeiten zur Herstellung des Wasseranschlusses ist ein Bauunternehmen zu beauftragen, welches berechtigt ist, im öffentlichen Bereich Straßenbauarbeiten durchzuführen. Der Nachweis hierüber ist den Stadtwerken vor Ausführung der Anschlussarbeiten vorzulegen. Der Anschlussnehmer oder sein Beauftragter erkundigen sich bei allen Versorgungsträgern nach vorhandenen Leitungen oder Kabelanlagen. Diese Anlagen sind vor Beschädigung zu schützen. Die Beantragung einer Genehmigung für die  Sperrung bzw. teilweise Sperrung von öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt durch das vom Kunden beauftragte Bauunternehmen bei der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde.
  5. Für alle Schadensersatzansprüche, die aus der Herstellung des Wasserhausanschlusses abgeleitet werden können, haftet der Kunde.
  6. Es darf nur PE 100-RC SDR 11 Rohr oder technisch gleichwertiges Material verlegt werden. Der Verlauf der Leitung ist auf Fixpunkte (Gebäude, Schächte, etc.) oder auf Koordinaten  aufzumessen. Das Aufmaß ist den Stadtwerken zu übergeben.
  7. Übernehmen die Stadtwerke die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder Abtrennung, so sind die tatsächlichen Kosten spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen.
  8. Wird ein Hausanschluss nicht mehr benötigt, so ist die Abtrennung desselben am Hauptrohr der öffentlichen Wasserleitung zu Lasten des Kunden vorzunehmen.

Der Wassermesser ist grundsätzlich an einem ständig frei zugänglichen Ort in kürzester Entfernung zum Verteilernetz  nach den von den Stadtwerken genehmigten Planunterlagen im Gebäude des Kunden anzubringen.

Bei Hausanschlüssen mit über 50,00 m Entfernung vom Verteilernetz ist ein Wasserzählerschacht nahe der Grundstücksgrenze nach den Angaben der Stadtwerke zu installieren und der Wassermesser dort einzubauen.

Als Messeinrichtungen werden nur die von den Stadtwerken installierten, den gesetzlichen Eichvorschriften entsprechenden, Wassermesser anerkannt.

  1. Für die Inbetriebsetzung der Anlage des Kunden sind den Stadtwerken die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
     
  2. Die Inbetriebsetzung einer Anlage ist von einem zugelassenen Installateur zu beantragen.

Die Stadtwerke sind berechtigt, einen defekten, nach eichrechtlichen Vorschriften oder aufgrund administrativer Gründe zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden: Zählernummer; aktueller Zählerstand; Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre; Durchflusswerte; Betriebs- und Ausfallzeiten; Speicherung von Alarmcodes (z.Bsp. Leckage oder Rückflusswerte).

Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusgemäß ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen (berechtigtes Interesse der Stadtwerke Gummersbach) ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Stadtwerke Gummersbach erforderlich ist. Ausgelesene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zu o.g. Zwecken benötigt werden, spätestens aber nach 5 Jahren nach ihrer Auslesung.

Abrechnung, Abschlagszahlungen, Zahlungen, Verzug und Sperrungen erfolgen nach der jeweils gültigen Preisliste.

Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, Hausanschlussleitungen zum hygienischen Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung, die drei Jahre oder länger nicht mehr durchgängig genutzt werden, von den in Betrieb befindlichen örtlichen Wasserverteilungsanlagen zu trennen. Der Wiederanschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung nach Trennung eines Hausanschlusses erfordert die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung. Die hierfür entstehenden Kosten, sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen.

Die TAB tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2024 in Kraft. Sie gilt auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar.

Preisliste

der Stadtwerke Gummersbach vom 30.11.2022. Grundlage ist die AVB Wasser V vom 20.06.1980 in der zur Zeit gültigen Fassung.

Hier können Sie die gesamte Preisliste als PDF-Dokument herunterladen.

Preisliste AVB Wasser 2023, 2024

Stadtwerke Gummersbach, Fröbelstr. 1, 51643 Gummersbach
© 2024 Stadtwerke Gummersbach