Niederschlag
Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten und befestigten Fläche auf den Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in den Kanal gelangen kann.
Wird die Fläche verändert, z. B. durch
- einen Wohnhausanbau
- Pflastern einer Garageneinfahrt
- Entsiegelungsmaßnahmen usw.
ist dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung bei uns schriftlich anzuzeigen. Die Veränderung ist kurz zu beschreiben und ein Lageplan oder andere geeigenete Unterlagen sind vorzulegen, aus denen die geänderten bebauten bzw. befestigten Flächen nachvollzogen werden können.
Niederschlagswasserbeseitigung
Neben dem verbrauchten Trinkwasser - dem Schmutzwasser - muss auch das Regenwasser, welches von den bebauten und befestigten Flächen in die Kanalisation gelangt, abgeleitet und gereinigt werden. Bei starken Regenfällen ist die Niederschlagswassermenge um ein Hundertfaches größer als die Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers.
Weitere Infos finden Sie hier:
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in den Kanal einzuleiten.
Die Stadtwerke können den Grundstückseigentümer unter gewissen Voraussetzungen von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser freistellen.
Ob im Einzelfall das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden kann, muss mit den Stadtwerken Gummersbach – vor Beginn der Baumaßnahme – geklärt werden.
Anhand eines geologischen Gutachtens muss nachgewiesen werden, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Das vorzulegende Gutachten muss folgende Punkte beinhalten:
- Durchlässigkeitswerte Kf müssen zwischen 10 -3 und 10 -5 m/s liegen.
- Der Grundwasserflurabstand ist darzustellen.
- Die Bodenschichtung ist darzustellen.
- Die Versickerungsanlage ist zu bemessen.
- Grundlage für die Bemessung der Versickerungsanlage ist das Arbeitsblatt DWA A-138.
- Es ist ein 5-jähriger Berechnungsregen anzusetzen.
- Die Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerungsanlage ist ausdrücklich zu bescheinigen.
Der Geologe hat gegenüber den Stadtwerken Gummersbach zu bestätigen, dass die Versickerungsanlage gemäß des vorgelegten Gutachtens hergestellt wurde.
Wenn die Stadtwerke Gummersbach der örtlichen Beseitigung des Niederschlagswassers und der Freistellung von der Überlassungspflicht zugestimmt haben, ist außerdem die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises erforderlich.
Weitere Informationen für die „Wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung“ erhalten Sie bei dem Umweltamt des Oberbergischen Kreises.
Wichtiger Hinweis
Mit Erteilung der Freistellung von der Überlassungspflicht geht die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer über. Für mögliche Schäden aus seiner örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung haftet der Grundstückseigentümer selbst.
Regenwassernutzungsanlage
Wer im Haushalt (für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine) eine Regenwassernutzungsanlage betreibt, muss diese den Stadtwerken Gummersbach anzeigen. Gemeint sind keine Regentonnen oder Zisternen zur Gartenbewässerung.
Weitere Infos:
Wer eine Regenwassernutzungsanlage betreibt, die im Haushalt (zum Beispiel für die Toilettenspülung oder Waschmaschine) zusätzlich zu der öffentlichen Wasserversorgungsanlage genutzt wird, muss diese gemäß § 11 der Entwässerungsatzung der Stadt Gummersbach den Stadtwerken anzeigen. Hierzu zählt nicht das Bewässern von Gärten oder Regentonnen zu Gießzwecken.
Außerdem sind Regenwassernutzungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung dem Gesundheitsamt der Kreisverwaltung zu melden.
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt und auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser, Grundwasser oder Bachwasser als Brauchwasser im Haus nutzt, handelt ordnungswidrig im Sinne der Entwässerungssatzung der Stadt Gummersbach.
Es muss davon ausgegangen werden, dass viele Regenwassernutzungsanlagen im Stadtgebiet bisher nicht von den Betreibern angemeldet worden sind. In diesen Fällen wird weniger Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz bezogen und darüber hinaus fehlen die Abwassergebühren für die zusätzliche Kanalbenutzung aus der privaten Regenwasseranlage. Dieses sogenannte Fremdwasser wird schließlich auch über den Kanalanschluss in die Klärwerke abtransportiert und führt dort zu einer erheblichen Kostenbelastung für die Städte!
Fehlende Gebühreneinnahmen führen zwangsläufig zu Tariferhöhungen für die Gebührenzahler. Dies muss vermieden werden.
Die Stadtwerke werden daher vermehrt Kontrollen im Stadtgebiet durchführen.
In dem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine unterlassene Meldung auch den Straftatbestand der Steuer- bzw. Abgabenhinterziehung erfüllt.
Wer also privat Regenwasser, Grundwasser oder Bachwasser im Haushalt zu Brauchwasserzwecken (also nicht Gartenbewässerung) nutzt und dies bisher nicht gemeldet hat, sollte die Anzeige bei den Stadtwerken unverzüglich nachholen.