Zustands- und Funktionsprüfung

Gesetzliche Grundlagen

Nach den §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetz müssen Abwasseranlagen so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Auch müssen diese Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Jeder Betreiber ist verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Abwasseranlage zu überwachen.

Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2020). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2020 so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt Gummersbach.


Fristen für die Erstprüfung

Neu-Regelung landesweiter Prüfpflichten nach SüwVO Abw NRW Teil 2*

Ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, auch dann, wenn Mischwasser in diese zurückstauen kann.

erstmalige Prüfung wiederholende Prüfung
nach Neubau oder wesentlicher Änderung
häusliches Abwasser unverzüglich keine
gewerbliches / industrielles Abwasser unverzüglich nach a.a.R.d.T.**
in durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten*
häusliches Abwasser
Im Verdachtsfall von Undichtigkeiten;
(festgestellt im Zuge der Prüfungen des kommunalen Kanalnetzes)
unverzüglich keine
errichtet vor dem 01.01.1965 31.12.2015 keine
vor 1965, zw. 1996 u. 2013 geprüft nicht erneut notwendig keine
errichtet nach dem 01.01.1965 keine landesweite Frist keine
ab 1965, zw. 1996 u. 2013 geprüft* nicht erneut notwendig keine
gewerbliches / industrielles Abwasser
Im Verdachtsfall von Undichtigkeiten; (festgestellt im Zuge der Prüfungen des kommunalen Kanalnetzes) unverzüglich nach a.a.R.d.T.
errichtet vor dem 01.01.1990 31.12.2015 nach a.a.R.d.T.
errichtet ab dem 01.01.1990 31.12.2020 nach a.a.R.d.T.
zwischen 1996 und 2013 geprüft nicht erneut notwendig nach a.a.R.d.T.
außerhalb von Wasserschutzgebieten
häusliches Abwasser
zwischen 1996 und 2013 geprüft* nicht erneut notwendig keine
noch nicht geprüft keine landesweite Frist keine
gewerbliches / industrielles Abwasser
mit Anforderungen in Anh. AbwVO 31.12.2020 nach a.a.R.d.T.
ohne Anforderungen in Anh. AbwVO keine landesweite Frist

*SüwVO Abwasser NRW, die am 13.08.2020 in Kraft getreten ist.

**nach a.a.R.d.T. = nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Im Stadtgebiet Gummersbach besteht keine Wohnbebauung in Wasserschutzgebieten.

Sachkundige

Die Prüfung ist von einem sog. Sachkundigen durchzuführen, der das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw dokumentiert. Als Prüfmethode ist in der Regel eine TV-Untersuchung ausreichend. Ausnahme: Bei Neubauten ist nach der DIN EN 1610 grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser- oder Luftdruck vorgeschrieben.

Zugelassene Sachkundige finden Sie unter folgender Adresse:

http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

Die Kammern führen ebenfalls Listen über die zugelassenen Sachkundigen. Ansprechpartner finden Sie unter folgender Adresse:

http://www.abwasser-nrw.de/Fachbetriebe-Dichtheitspruefung-Sanierung

Prüfbescheinigung

Die Prüfbescheinigung ist gemäß Entwässerungssatzung §15 Abs. 1 nebst Anlagen den Stadtwerken Gummersbach durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen.

Kanalhaie

Nach dem Landeswassergesetz ist es den Städten und Gemeinden freigestellt, ob sie sich die Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorlegen lassen. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Form (auf Anforderung oder unverzüglich nach Erhalt durch den Sachkundigen) solche Prüfbescheinigungen von betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern in der Stadt Gummersbach vorzulegen sind, befindet sich derzeit in der Vorbereitung. Sobald hierzu eine Entscheidung getroffen wurde, wird diese hier publiziert. 

Das vom Ministerium* (MKULNV) finanzierte Projekt Kanaldichtheit der Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) möchte die Bürger/-innen in Nordrhein-Westfalen über unseriöse Geschäftspraktiken aufklären. 

Aus diesem Grund hat das Projekt den animierten Erklärfilm "Kanalhaie schnappen nach Kundschaft" produzieren lassen, der die Vorgehensweisen dieser sogenannten "Kanalhaie" aufzeigt und Handlungsempfehlungen im Umgang mit Kanalhaien gibt. 

http://www.vz-nrw.de/kanalhaie

Ansprechpartner
Harry Lass
Tel.: 0 22 61 / 910 73 58

Fax: 0 22 61 / 910 73 29
E-Mail: harry.lass@stadtwerke-gm.de

Weiterführende Links 
Wasserschutzgebietewww.elwasweb.nrw.de
Landesamtwww.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit/
Kommunales Netzwerk
Grundstücksentwässerung:
www.komnetgew.de