Kostenersatz

Kostenersatz im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme

Kostenersatz für die Herstellung / Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung

  • Was ist eine Grundstücksanschlussleitung?
    Die Grundstücksanschlussleitung ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptkanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze. Die Grundstücksanschlussleitung ist kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern eine private Abwasserleitung im öffentlichen Straßenraum
  • Im Vorfeld einer Kanalbaumaßnahme werden die einzelnen Grundstücksanschlüsse der Häuser zum öffentlichen Kanal hin mittels Kamerabefahrung auf eventuelle Schäden untersucht und der bauliche Zustand fachmännisch beurteilt 
  • Im Rahmen der Kanalsanierung im öffentlichen Bereich werden die defekten Grundstücksanschlüsse im Straßenraum bis max. 1 m auf die Privatgrundstücke von der ausführenden Baufirma erneuert → Kostenersatz 

  • Kostenersatz:
    Der Kostenersatz für die Herstellung / Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen richtet sich nach § 10 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Gummersbach

    „Der tatsächliche Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.“  

  • Abrechnung: 
    Die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt sobald der Kanal fertiggestellt und technisch abgenommen ist und die Unternehmerrechnungen durch den Bauleiter geprüft wurden. Im Vorfeld wurde die Unternehmerrechnung bereits von den Stadtwerken beglichen. Seitens der Stadtwerke erhalten Sie nach der Prüfung eine Anhörung zum Kostenersatz samt Unternehmerrechnung. Nach Fristablauf der Anhörung erhalten Sie einen Kostenersatzbescheid, woraufhin die Summe der erbrachten Leistungen (die die Stadtwerke schon an die Baufirma gezahlt hat) an die Stadtwerke zurück zu zahlen ist → Kostenersatz.  
  • Die Kosten werden von den Grundstückseigentümern zurück gefordert, da die Grundstücksanschlussleitungen private Abwasserleitungen im öffentlichen Straßenraum sind.
  • Warum ist die Sanierung defekter Grundstücksanschlussleitungen überhaupt notwendig? 

    Undichte Leitungen führen zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers und Mehrkosten bei den KlärwerkenAbwassermissstände sind unbedingt zu beseitigen 
  • Hausanschlussleitungen: 
    Es ist möglich, dass im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme und im Rahmen der Untersuchung der Grundstücksanschlüsse auch festgestellt wird, dass die Hausanschlüsse (Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude / Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt) defekt sind und erneuert werden müssen. Hierüber werden die Grundstückseigentümer im Vorfeld schriftlich von den Stadtwerken informiert. Die Beseitigung der Schäden hat durch die Eigentümer zu erfolgen (Beauftragung eines Bauunternehmens und Kostentragung) → § 13 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt Gummersbach i.V.m. § 8 Abs. 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser: „Private Abwasserleitungen sind so zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu überwachen.“ – „Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitung führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch“. 
  • Wichtig: 
    Im Rahmen einer kombinierten Straßen- und Kanalbaumaßnahme sind die Kosten für die Sanierung des Grundstücksanschlusses NICHT in den Straßenbaubeiträgern erhalten. Die Eigentümer der Grundstücke erhalten ZWEI Bescheide – einen Bescheid von der Stadt zu den Straßenbaubeiträgen (i.d.R. kommt dieser Bescheid weit vor dem der Stadtwerke) – einen Bescheid von den Stadtwerken zum Kostenersatz.
Ansprechpartner
Susanne Ziemer
Tel: 02261 / 91073 - 13
Mail: susanne.ziemer@stadtwerke-gm.de

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