Niederschlagswasserbeseitigung
Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist gemäß § 48 Landeswassergesetz NRW verpflichtet, das gesamte Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) des Grundstücks den Stadtwerken Gummersbach zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht). Nach § 49 Abs. 4 kann der Beseitigungspflichtige (Stadtwerke Gummersbach) den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freistellen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.
Ob im Einzelfall das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden kann, muss mit den Stadtwerken Gummersbach – vor Beginn der Baumaßnahme – geklärt werden.
Freistellung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser
Der Bauherr/Grundstückseigentümer eines Grundstücks kann nach § 49 Abs. 5 LWG auf Antrag von der Überlassungspflicht durch die Stadtwerke Gummersbach freigestellt werden, wenn anhand eines Geologischen-Gutachtens nachgewiesen wird, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Das gilt auch für solche Grundstücke, die erstmals nach dem 1. Januar 1996 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden.
Das vorzulegende Gutachten muss folgende Punkte beinhalten:
- Durchlässigkeitswerte Kf müssen zwischen 10 -3 und 10 -5 m/s liegen.
- Der Grundwasserflurabstand ist darzustellen.
- Die Bodenschichtung ist darzustellen
- Die Versickerungsanlage ist zu bemessen.
- Grundlage für die Bemessung der Versickerungsanlage ist das Arbeitsblatt DWA A-138.
- Es ist ein 5-jähriger Berechnungsregen anzusetzen
- Die Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerungsanlage ist ausdrücklich zu bescheinigen.
Der Geologe hat gegenüber den Stadtwerken Gummersbach zu bestätigen, dass die Versickerungsanlage gemäß des vorgelegten Gutachtens hergestellt wurde.
Wichtiger Hinweis
Die Stadtwerke Gummersbach weisen besonders darauf hin, dass mit Erteilung der Freistellung von der Überlassungspflicht die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer übergeht, d.h. das Niederschlagswasser muss vom jeweiligen Grundstückseigentümer eigenverantwortlich beseitigt werden. Es besteht ab diesem Zeitpunkt kein Einleitungsrecht für Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal, und für mögliche Schäden aus seiner örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung haftet der Grundstückseigentümer selbst.
Weitere wichtige Schritte
Nachdem die Stadtwerke Gummersbach der örtlichen Beseitigung des Niederschlagswassers zugestimmt haben, ist zusätzlich zur Erteilung der „Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser“ die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises erforderlich. Weitere Informationen für die „Wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung“ erhalten Sie bei dem Umweltamt des Oberbergischen Kreises.