Steuerrückerstattung auf Wasserhausanschlüsse
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Bestimmungen der Finanzverwaltung ergingen zwischenzeitlich höchstrichterliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach gilt ab dem 01.07.2009 wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Diese Regelung gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Hausanschluss berechnet werden, somit für Hausanschlusskosten und für den so genannten Baukostenzuschuss.
Die Stadtwerke Gummersbach haben entschieden, sämtliche Rechnungen über Wasserhausanschlüsse und Baukostenrechnungen, in denen der Regelsteuersatz ausgewiesen ist, auf freiwilliger Basis zu berichtigen und die Differenz an Sie zurückzuerstatten.
Dabei handelt es sich um verlegte Wasserhausanschlüsse, die an dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Gummersbach angeschlossen sind.
Bei der Rückerstattungsabwicklung sind wir auf die Hilfe unserer Kunden angewiesen. Zur Absicherung gegenüber dem Finanzamt müssen die Stadtwerke Gummersbach nachweisen können, dass der Wasserhausanschluss für den privaten Bereich verlegt wurde und nicht für einen unternehmerischen Bereich mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Für diesen Nachweis und andere Fragen haben wir ein Antragsformular angefertigt, das Sie abrufen können.
Es stellte sich heraus, dass bedingt durch den langen Erstattungszeitraum (September/Oktober 2000 bis Dezember 2008) Kunden verzogen sind und uns die neuen Anschriften nicht vorliegen. Bitte melden Sie sich bei den Stadtwerken Gummersbach, wenn Sie zu dem Personenkreis gehören und bis Mitte August 2009 noch keine Post von den Stadtwerken Gummersbach erhalten haben. Sie können natürlich auch jetzt schon das Antragsformular an uns schicken.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Begleitschreiben zum Antrag auf die Mehrwertsteuererstattung
Antrag zur Mehrwertsteuerrückerstattung
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