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PREISLISTE

 

der Stadtwerke Gummersbach (Wasserwerk) zur AVB Wasser V vom 20. Juni 1980, Anlage 2,
in der Fassung vom 06.12.2005


§1 Baukostenzuschuss
 
Die Stadtwerke Gummersbach erheben zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der Versorgungsanlagen einen Baukostenzuschuss gem. § 9 AVB Wasser V.


§ 2 Maßstab und Höhe des Baukostenzuschusses

 1. Maßstab für den Baukostenzuschuss ist die tatsächliche Grundstücksfläche. Diese wird nach der zulässigen Ausnutzbarkeit, abgestellt auf die Anzahl der Geschosse mit einem Vomhundertsatz vervielfacht.

2. Der Vomhundertsatz nach Abs. 1 beträgt:

bei eingeschossiger Bebauung: 100 %
bei zweigeschossiger Bebauung: 125 %
bei dreigeschossiger Bebauung: 150 %
bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung: 160 %
bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung: 170 %

Ist die Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoss gerechnet.

3. Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage grenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage grenzen, die Fläche von den zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zu der Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe und bei der Ermittlung der baukostenzuschusspflichtigen Grundstücksfläche unberücksichtigt. In den Fällen der Ziffern 1. und 2. ist bei darüber hinausgreifender baulicher und gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

c) für einen Weideanschluss wird eine Grundstücksfläche von 400 qm zugrunde gelegt.

4. Der Baukostenzuschuss beträgt beim Anschluss an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1. Januar 1990 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, je qm der nach der zulässigen Ausnutzbarkeit ermittelten Grundstücksfläche 1,45 €.


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