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Stadtwerke Gummersbach

Anlage:


zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser von Tarifkunden" (AVB Wasser V) für den Versorgungsbereich der Stadtwerke Gummersbach gültig ab 1. April 1980 in der Fassung vom 01.01.2002.


Technische Anschlussbedingungen (TAB)

zu § 2 Vertragsabschluss

1.  Der Vertrag kommt mit der Genehmigung des Antrages auf Wasseranschluss, der Anbohrung des Hausanschlusses und der Inbetriebnahme nach § 13 zustande.

2.  Mit der Unterschriftsleistung des "Antrages auf Wasserversorgung" erkennt der Kunde die AVB Wasser V von 20.06.1980, die TAB vom 01.04.1980 und die jeweils gültige Preisliste der Stadtwerke Gummersbach in der z. Zt. gültigen Fassung an.

3.  Die Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ab. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner.



zu § 4 Art der Versorgung

Sind in einem Bebauungsplan oder auf Grund früherer Mitteilungen Auflagen über den Einbau von Druckerhöhungsanlagen gemacht worden, so hat sich der Kunde hiernach zu richten. Bei Versorgungsdrücken von 1,5 bis 2 bar dürfen keine Druckspüler oder Durchlauferhitzer installiert werden.


zu §  9 Baukostenzuschuss


1. Die Stadtwerke Gummersbach sind berechtigt, für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz einen Baukostenzuschuss zu erheben.

2. Die Höhe richtet sich nach der katasteramtlichen Grundstücksfläche und der jeweils gültigen Preisliste. Der Baukostenzuschuss kann bis höchstens 70 % der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der dem Örtlichen Versorgungsbereich zuzuordnenden Verteilungsanlagen betragen. Er ist auch für Verteilungsanlagen zu zahlen, die vor dem 1. April 1980 hergestellt worden sind.

3. Soweit ein Anschluss oder eine Versorgung wirtschaftlich unzumutbar ist, ist ein Baukostenzuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, der die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sicherstellt.

4. Der Baukostenzuschuss ist vor Erstellung der Hausanschlussleitung zu zahlen.


zu § 10 Hausanschluss

1.  Der Hausanschluss auf kundeneigenen oder fremden Grundstücken ist Kundeneigentum, befindet er sich in öffentlichen Verkehrsräumen, ist er Eigentum der Stadtwerke Gummersbach.

2.  Er ist vom Kunden durch zugelassene Einrichter nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere DIN 1988 "Technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb der Trinkwasserleitungsanlagen in Grundstücken", DIN 19630 "Rohrverlegungsrichtlinien für Gas- und Wasserwerke", DVGW-Arbeitsblatt W 321 "Richtlinien für die Verlegung von Kunststoffrohren in Wasserversorgungsanlagen außerhalb von Gebäuden" und W 322 "Richtlinien für die Durchführung der Druckprüfung von Druckrohrleitungen aus Polyvinylchlorid (PVC) hart und Polyäthylen (PE) hart oder weich" herzustellen, auf dem von ihm zu unterhaltenden Grundstücksteil zu unterhalten, zu erneuern und zu ändern, wenn dies aus versorgungswirtschaftlichen oder anderen Gründen notwendig wird. Wird die Versorgung aufgegeben, sind die Kosten der Leitungsabtrennung ebenso vom Kunden zu zahlen, auch wenn die Leitung im öffentlichen Verkehrsraum liegt.

3.  Der Anschluss an die Hauptwasserleitung darf nur mit einer "Schmieding Ventilanbohrschelle TYP V - duktil innen emailliert" vorgenommen werden. Die Anbohrung erfolgt grundsätzlich durch die Stadtwerke. Die dafür anfallenden Kosten sind den Stadtwerken zu erstatten. Die Straßenkappe ist umgehend zu umpflastern oder einzuteeren. Erst nach Ablauf der Gewährleistungspflicht geht der im öffentlichen Verkehrsraum liegende Hausanschluss in das Eigentum der Stadtwerke über. Die Straßen- und Gehwegflächen sind vom Kunden ordnungsgemäß wiederherzustellen und zwei Jahre lang zu unterhalten. Die Stadtwerke behalten sich die Wiederherstellung, die Einteerung der Straßenkappe und evtl. Absackungen zu Lasten des Kunden vor.
Vor Inangriffnahme der Erdarbeiten ist die Straßenbenutzungsgenehmigung (Anlage zum Antrag auf Wasserversorgung) dem Ordnungsamt der Stadt Gummersbach mit Planunterlagen zur Genehmigung vorzulegen und die Sperrung bzw. teilweise Sperrung der Straße nach den Auflagen, im Einvernehmen mit der Polizeibehörde, vorzunehmen. Bei den Versorgungsträgern Wasser, Fernwärme, Fernmeldebauamt, RWE, Gasgesellschaft Aggertal, Deutsche Bahn, Tiefbauamt der Stadt Gummersbach (Kanal und Ampelkabel) und Straßenmeisterei Wiehl (nur für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zuständig) sind Angaben über vorhandene Leitungsanlagen einzuholen. Diese sind vor Beschädigungen zu schätzen.
Wird ein Hausanschluss nicht mehr benötigt, so ist die Abtrennung desselben am Hauptrohr der öffentlichen Wasserleitung zu Lasten des Kunden vorzunehmen.

4.  Für alle Schadensersatzansprüche, die aus der Herstellung des Wasserhausanschlusses abgeleitet werden können, haftet der Kunde.

5.  Es darf nur Polyäthylenrohr PE-weich, Kupferrohr - nie einer Isolierbinde oder Eisenrohr der Druckstufe PN 10 -  verlegt werden. Zur Leitungsauffindung ist bei PE-Rohr ein Kupferdraht o. Ä. zur Ortung des Leitungsverlaufes zu verlegen und ordnungsgemäß zu befestigen.

6. Übernehmen im Einzelfall die Stadtwerke die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder Abtrennung, so sind die tatsächlichen Kosten spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen.


zu § 11 Messeinrichtungen

Bei Hausanschlüssen über 50,00 m vom Verteilernetz ist ein Wasserzählerschacht nahe der Grundstücksgrenze nach den Angaben der Stadtwerke zu installieren und der Wassermesser dort einzubauen. Ansonsten ist der Wassermesser nach Möglichkeit im Treppenhaus zu installieren, in kürzester Entfernung zum Verteilernetz oder nach den genehmigten Planunterlagen.


zu § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage

1. Für die Inbetriebsetzung der Anlage des Kunden sind den Stadtwerken die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

2. Die Inbetriebsetzung einer Anlage ist von einem zugelassenen Installateur zu beantragen.


zu § 24, 25. 27 und 33 Abrechnung, Abschlagszahlungen, Zahlung, Verzug, Sperrung

1.  Der Wasserverbrauch des Kunden wird einmal jährlich, bei Großverbrauchern zweimonatlich, festgestellt und in Rechnung gestellt.

2.  Der Kunde leistet fünf gleichbleibende 2-Monats-Abschlagszahlungen auf die ihm nach Ziffer 1 zu erteilende Rechnung. Die 6. Zahlung wird mit der Jahresendabrechnung erhoben. Großabnehmer werden zweimonatlich abgerechnet.

3.  Mit der nach Ziffer 1 zu erteilenden Rechnung werden die Abschläge abgerechnet. Zuviel oder zuwenig gezahlte Beträge werden ausgeglichen.

4.  Rechnungen und Abschläge werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

5.  Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung ergeben sich wie folgt:

Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu € 50 einschließlich € 6, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens € 52.

Wird der Rechnungsbetrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Rechnungsbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch € 50 teilbaren Betrag.

 

Nachinkasso

€ 25,00

Sperrung

€ 20,00

Inbetriebsetzung

€ 20,00



zu § 37 Inkrafttreten

Die 3. Änderung der TAB tritt mit Wirkung von 31.03.2008 in Kraft. Sie gilt auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar.


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