weitere Infos und Anträge
1. Anschluß an die öffentliche Wasserleitung
Was ist bei der Bauplanung zu beachten.
Bauseitig sollte eine geeignete Übergabestelle - möglichst ein Hausanschlußraum für alle Anschlüsse nach DIN 18012 - zur Verfügung gestellt werden. Diese Übergabestelle muß frostfrei, trocken, begehbar und für unsere Beauftragten zugänglich sein. Sie sollte möglichst nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand liegen, damit die Hausanschlussleitung für Sie möglichst kostengünstig erstellt werden kann.
Wer beantragt einen Hausanschluss ?
Der Hausanschluss wird vom Bauherren beantragt. Die dafür vorgesehenen Formblätter sind in der Geschäftsstelle Ihres Versorgungsunternehmens erhältlich und werden Ihnen auf Wunsch auch zugeschickt. Für die weitere Bearbeitung der Antragsunterlagen wird auf jeden Fall ein verbindlicher Lageplan benötigt sowie Keller- oder Untergeschosszeichnungen, in denen die gewünschte Übergabestelle gekennzeichnet sein kann. Bitte bedenken Sie, daß die Herstellung und Inbetriebnahme des Anschlusses von den jeweiligen Versorgungsmöglichkeiten abhängt. Mit unterschiedlichen Ausführungszeiten ist daher zu rechnen. Ersparen Sie sich und Ihrem Versorgungsunternehmen unnötigen Terminärger und stellen Sie den Antrag so rechtzeitig wie möglich.
Wer legt die Leitungsführung fest?
Der Verlauf der Hausanschlussleitung als Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und Ihrer Hausinstallation legen die Fachleute des Versorgungsunternehmens fest, die dabei Ihre Wünsche so weit wie möglich berücksichtigen werden.
Was gehört alles zur Hausinstallation?
Die Hausinstallation umfaßt alle Anlagenteile vom Wasserzähler bis zur letzten Entnahmestelle.
Kann die Hausinstallation in Eigenleistung erstellt werden?
Nein! Sie darf nur durch ein Vertrags-Installations-Unternehmen (VIU) oder durch die Stadtwerke hergestellt und unterhalten werden, die die einschlägigen Regeln und die besonderen Vorschriften des Versorgungsunternehmens zu beachten haben. Das von Ihnen beauftragte VIU legt Ihrem Versorgungsunternehmen die Planung der Anlage zur Prüfung vor. Nur wenn dort keine Einwände bestehen, darf ein Installateur mit den Arbeiten beginnen. Anlagen, die nicht von einem VIU erstellt worden sind, werden nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen.
Kann bereits während der Bauzeit Wasser bezogen werden ?
Ja - sofern die Hausanschlussleitung bereits verlegt ist. In diesen Fällen ist jedoch darauf zu achten, daß der Bau-Wasserzähler besonders gegen Frost und Beschädigungen geschätzt werden muß.
Und wann steht Wasser im ganzen Haus zur Verfügung ?
Der Vertragsinstallateur ist den Stadtwerken gegenüber verpflichtet, die Fertigstellung der Hausinstallation schriftlich anzuzeigen. Nach Eingang dieser Meldung und Montage des Wasserzählers durch die Stadtwerke können Sie Wasser im Haus entnehmen.
Wie steht es mit dem "Kleingedruckten"?
Rechtsgrundlage zwischen Ihnen und den Stadtwerken sind die "Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB WasserV)" und die technischen Anschlußbedingungen (TAB). Sie werden von Ihnen mit der Stellung des Antrages auf Wasseranschluss anerkannt. Die für Sie zutreffende Rechtsgrundlage liegt in den Geschäftsräumen der Stadtwerke zur Einsicht aus und wird Ihnen auf Wunsch auch gern zugeschickt. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Stadtwerke gerne zur Verfügung.
2. Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage.
I. Niederschlagswasserbeseitigung:
Mit dem zum 01.07.1995 novellierten Landeswassergesetz NW haben sich für die Beseitigung von Niederschlagswasser grundlegende Änderungen ergeben.
Durch § 51 a LWG ist gesetzlich vorgeschrieben worden, dass das unbelastete Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, verrieseln oder ortsnah direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Für den Bauherren bedeutet dies, dass das Niederschlagswasser nur dann nicht in die städtische Mischwasserkanalisation eingeleitet werden muss, wenn durch ein hydrologisches Gutachten nachgewiesen wird, dass ein versickern möglich ist und dass dieses ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgen kann.
Ist das Baugrundstück durch ein städtisches Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) abwassertechnisch erschlossen, ist das Niederschlagswasser von der ortsnahen Beseitigungspflicht ausgenommen.
Für das auf Grundstücken anfallende gesammelte Niederschlagswasser kommen z. B. bei der dezentralen (grundstückseigenen) Beseitigung folgende Anlagen in Frage:
# Flächenversickerung über "belebte Bodenzonen" 1)
# Muldenversickerung über "belebte Bodenzonen"
# Rigolenversickerung 2)
# Schachtversickerung
# Einleitung in ein Gewässer (Grundwasser, Siefen, Bauchlauf, Fluß .....)
Für die Flächenversickerung bzw. Muldenversickerung über eine "belebte Bodenzone" ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.
In den anderen Fällen (zielgerichtete Einleitung in den Untergrund und Einleitung in ein Gewässer) ist rechtzeitig ein wasserrechtlicher Erlaubnisantrag bei der Unteren Wasserbehörde (Oberbergischer Kreis) zu stellen. Dies gilt nur für befestigte Flächen mit einer Größe über 400 m2
Setzen Sie sich bitte diesbezüglich mit dieser Behörde in Verbindung.
II. Einleitung von Drainagewasser
Drainagewasser ist kein Abwasser.
Laut Entwässerungssatzung der Stadt Gummersbach ist das Einleiten von Grund- und Drainagewasser grundsätzlich in die öffentliche Kanalisation verboten. Dieses sog. "Fremdwasser" führt zu Erschwernissen beim Betrieb von Kanalisation und Klärwerk und zu unzulässigen Umweltbelastungen. Die Fremdwasseranteile in den Kanalsystemen der Stadt Gummersbach müssen gesenkt werden. Derzeit werden mit großem Aufwand Untersuchungen der Kanalnetze mit dem Ziel durchgeführt, Einleitungen von Fremdwasser aufzuspüren und zu beseitigen.
III. Revisionsöffnungen
Die städt. Entwässerungssatzung schreibt die Anlage von "geeigneten Inspektionsöffnungen" vor. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, an der Grundstücksgrenze einen Revisionsschacht anzulegen. Eine solche Anordnung erleichtert es Ihnen insbesondere, Ihrer Pflicht nach § 61a LWG Landes-Wasser-Gesetz nachzukommen. Danach sind die Entwässerungsleitungen auf Ihrem Grundstück regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen.
1) belebte Bodenzone: Begrünte Oberfläche (z. B. Grasnarbe)
2) Rigole: Mit grobem Steinmaterial wieder verfüllter Graben
Presiliste zur AVB Wasser
Technische Anschlussbedingungen für einen Wasseranschluss
Allgemeins zum Kanalanschlussbeitrag
Beispielhafte Berechnung für Bauherren.
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage.
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung.
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche
Wasserleitung, ist in 4-facher Ausfertigung bei den Stadtwerken einzureichen.
Alle Anträge können natürlich in Originalausführung bei den Stadtwerken angefordert werden.