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Bei bestehenden Gebäuden kann eine Umstellung der Entwässerung ökonomisch und ökologisch sinnvoll sein. Vor der Durchführung entsprechender Versickerungsmaßnahmen sind in jedem Fall die rechtlichen Bestimmungen zu beachten:
Sofern dies möglich ist, kann das durch die baulichen Anlagen gefasste Regenwasser gegebenenfalls in ein Gewässer eingeleitet oder auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden, vorausgesetzt,
Ihnen liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung aus der Zeit vor Oktober 2006 vor und die erteilte Erlaubnis wird den Stadtwerken vorgelegt oder (nur bei Versickerung) es wird der Nachweis durch ein hydrogeologisches Gutachten mit Angaben über die Dimensionierung der Versickerungsanlage erbracht, dass das Regenwasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickern kann.
Für den Fall, dass Ihnen keine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, ist bei Regenwasserbeseitigung über einen Bach oder eine Versickerungsanlage von Ihnen schriftlich (formlos) bei den Stadtwerken ein Antrag auf Freistellung von der
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Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser nach § 53 Abs. 1 c Landeswassergesetz (LWG) NRW zu stellen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen mit Darstellung des Gebäudes, der unmittelbaren Nachbarbebauung, sämtlicher Entwässerungsleitungen, der betreffenden Fallrohre und der Versickerungsanlage bzw. dem Bach mit Einleitungsstelle.
Hinweise:
Der Oberbergische Kreis als Bewilligungsbehörde verzichtet seit Oktober 2006 auf die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Regenwasserbeseitigung von Wohngrundstücken bis maximal 400 m2 befestigte Fläche.
Die Stadt Gummersbach ist abwasserbeseitigungspflichtig für sämtliches auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser. Zum Abwasser zählt nach § 51 Abs. 1 LWG auch das Niederschlagswasser von bebauten/befestigten Flächen. Nach § 53 Abs. 1 c LWG besteht für den Grundstückseigentümer eine Abwasserüberlassungspflicht. Von dieser Verpflichtung können Sie auf Antrag freigestellt werden, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickern kann oder schadlos in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
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