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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwassergebühren ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Gummersbach vom 07.12.2000 in der zur Zeit gültigen Fassung. Die Satzung sieht Erstattungen von den Abwassergebühren unter bestimmten Voraussetzungen vor. Nämlich ausschließlich für den Fall, dass Frischwasser nicht der Abwasseranlage zugeführt wurde. Zum Beispiel wenn Frischwasser bei Rohrbrüchen im Erdreich versickert ist oder zur Gartenbewässerung verbraucht wird. Dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Gebührenerstattung. Allerdings sind von dem Abzug satzungsgemäß derartige Wassermengen bis zu 15 m3 jährlich ausgeschlossen. Den Mengennachweis hat der Gebührenpflichtige durch einen privat installierten Wasserzähler (Zwischenzähler) zu führen.

Der Einbau eines solchen Zwischenzählers (z. B an einem Außenwasserhahn) ist bei den Stadtwerken schriftlich anzumelden. Dabei sind das Einbaudatum, die Zählernummer und die Eichfrist anzugeben. Nach Ablauf der 6-jährigen Eichfrist müssen diese Zwischenzähler ausgewechselt oder nachgeeicht werden, damit sie als Mengennachweis für Gebührenerstattungen weiter anerkannt werden können.


Eine automatische Berücksichtigung eines Zwischenzählers bei der Jahresabrechnung ist allerdings nicht möglich. Erstattungen von den Abwassergebühren werden ausschließlich auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Anträge (formlos) sind jeweils innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides von dem Eigentümer des Grundstücks zu stellen. Der Zählerstand ist hierzu gegen Ende eines Jahres privat abzulesen und den Stadtwerken anzugeben. Der Ablesezeitraum von Hauptzähler und Zwischenzähler muss übrigens identisch sein
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Erstattungsanträge sind jeweils innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides bei den Stadtwerken Gummersbach zu stellen.